Das Bundesverwaltungsgericht hat nun entschieden, dass für die Ausstattung eines Rettungsfahrzeuges mit einem Blaulicht nicht zwangsläufig der Rettungsdienst selbst auch Halter des Fahrzeuges sein muss.
Der Wortlaut des betreffenden Paragraphen (StVZO § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) beschränkt die Zulassung von Blaulicht auf solche Fahrzeuge, deren Halter dort namentlich wie bspw. Rettungsdienste aufgezählt bzw. genannt werden. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat aber nun entschieden, dass für die Ausstattung eines Rettungsfahrzeuges mit einem Blaulicht nicht zwangsläufig der Rettungsdienst selbst auch Halter des Fahrzeuges sein muss.
Der Kläger betreibt eine Autovermietung für Sonderkraftfahrzeuge mit Hauptsitz in Hamburg und einer Zweigstelle in Hannover. In Hamburg erhielt er im Mai 2007 die Zulassung für einen VW-Touareg als Notarzteinsatzfahrzeug (NEF) mit Sonderrechtsanlage als Selbstfahrervermietfahrzeug mit den Anmerkungen, dass das Fahrzeug gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 2 und 4 StVZO mit Frontblitzleuchten und Kennleuchten (Sonderrechtsanlage) ausgestattet sei und dass eine Nutzung nur durch anerkannte Organisationen und Einrichtungen erfolgen dürfe.
Der Kläger vermietete das Fahrzeug an Bundeswehrkrankenhäuser, insbesondere an das Bundeswehrkrankenhaus in Hamburg, das dort in den öffentlichen Rettungsdienst eingebunden ist. Es wurde vom Bundeswehrkrankenhaus als Notarzteinsatzfahrzeug verwendet. Die Hansestadt Hamburg (Beklagte) untersagte aber dann im Juli 2007 den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr wegen schwerer Mängel. Die Blaulichtberechtigung nach § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVZO sei auf Einsatzfahrzeuge des Rettungsdienstes beschränkt; das setze voraus, dass ein Rettungsdienst dessen Halter sei. Das Verwaltungsgericht ist dem nicht gefolgt und hat diesen Bescheid aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht dieses Urteil geändert und die Klage abgewiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat der Revision des Klägers stattgegeben und die erstinstanzliche Entscheidung wiederhergestellt. Zwar legen der Wortlaut und die Entstehungsgeschichte der Norm die Annahme nahe, dass § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVZO die Zulassung von Blaulicht auf Fahrzeuge beschränkt, deren Halter ein Rettungsdienst ist. Doch ist demgegenüber zu berücksichtigen, dass diese Auslegung zu einer Beschränkung der Berufsausübungsfreiheit des Betroffenen führt, die nicht durch hinreichende Gründe gerechtfertigt ist. Es fehlen genügende Anhaltspunkte dafür, dass sich mit der Zulassung von Blaulichtfahrzeugen auf Autovermieter die Zahl der Blaulichtfahrzeuge und der Blaulichtfahrten und die damit verbundenen Gefahren signifikant erhöhen werden, zumal die Zulassung wie hier mit der Maßgabe erteilt werden kann, dass das Fahrzeug nur durch anerkannte Organisationen und Einrichtungen genutzt werden darf.
Quellen:
PM zu BVerwG 3 C 1.11 – Urteil vom 26. Januar 2012
Vorinstanzen:
OVG Hamburg, 3 Bf 82/09 – Urteil vom 2. November 2010 – (Sollte der Link nicht mehr aktuell sein, hat der jeweilige Anbieter diesen vermutlich entfernt oder verlegt.
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VG Hamburg, 15 K 3366/07 – Urteil vom 22. Dezember 2008 -
Einsatzmobile.de Red.*
Es war ein langer Weg. Aber es hat sich gelohnt.