Vergabe von Rettungsdienstleistungen in Hildesheim ordnungsgemäß

PM – OLG CELLE. Im Verfahren um Nachprüfung der Vergabe von Rettungsdienstleistungen in mehreren Rettungswachten im Stadtgebiet von Hildesheim (vgl. zum Hintergrund Presseinformation 22/11) hat der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Celle in seiner Entscheidung vom 17.11.2011 über das zweite Los die sofortige Beschwerde einer unterlegenen Bieterin gegen den Beschluss der Vergabekammer Niedersachsen vom 26. August 2011 zurückgewiesen (Aktenzeichen: 13 Verg 6/11).

Der Vergabesenat hat entschieden, dass die Rügen der Antragstellerin unbegründet seien. Dies betrifft den Vorwurf, dass der Preis der erfolgreichen Bieterin unangemessen niedrig sei, dass das eigene Konzept der Antragstellerin zu schlecht bewertet und die Vergabeentscheidung durch den unzuständigen Verwaltungsausschuss anstelle des Rats getroffen worden sei.

Der Senat ist in Übereinstimmung mit der herrschenden obergerichtlichen Rechtsprechung der Auffassung, dass ein Auftraggeber nur dann Anlass habe, die Höhe eines Preises auf ihre Angemessenheit hin zu überprüfen, wenn der Abstand zum nächst höheren Angebot die Schwelle von 20 % übersteige. Diese Schwelle sei hier bei weitem nicht erreicht und die Auftraggeberin habe dies auch hinreichend dokumentiert. Von der Entscheidung über die Angemessenheit der Preisgestaltung hänge, so der Senat, auch die Entscheidung über die Bewertung der Konzepte zusammen, so dass auch die zweite Rüge unbegründet sei.

Schließlich habe der Verwaltungsausschuss nach den Bestimmungen der Niedersächsischen Gemeindeordnung auch als zuständiges Gremium über die Vergabe entscheiden dürfen. Der Rat der Stadt Hildesheim habe mit dem Haushaltsplan für das Jahr 2011 eine hinreichende Grundsatzentscheidung über die hier in Frage stehenden Haushaltsmittel für Rettungsdienstleistungen getroffen.

Die Entscheidung ist rechtskräftig. Die Stadt Hildesheim darf den Zuschlag nunmehr an die ausgewählten Bieter erteilen. (Autor: OLG Celle)

Hierzu auch: Rettungsdienst – Vergabekammer Lüneburg beanstandet nur eine Formalität

Einsatzmobile.de Red.*

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