Kein genereller Ausschluss privater Rettungsdienste in Berlin

Private Krankentransportunternehmen dürfen nicht ohne Weiteres von der Notfallrettung ausgeschlossen werden. Das hat das Verwaltungsgericht am Montag bekannt gegeben.

Die Klägerin ist als privates Krankentransportunternehmen in Berlin tätig und nimmt mit entsprechender Genehmigung und zahlreichen Fahrzeugen Aufgaben des so genannten qualifizierten Krankentransports wahr. Zudem betreibt sie eine Leitstelle privater Krankentransportunternehmen.

Die Übertragung von Aufgaben der Notfallrettung (Rettungsdienst) hat das Krankentransportunternehmen erfolglos bei der Senatsverwaltung Berlin beantragt.

Das Verwaltungsgericht (VG) gab der hiergegen erhobenen Klage des Krankentransportunternehmens statt (Urteil der 21. Kammer vom 25. Oktober 2011  – VG 21 K 85.10 ) und verpflichtete die Behörde, über den Antrag des Krankentransportunternehmens erneut zu entscheiden.

Nach dem Berliner Rettungsdienstgesetz sei die Notfallrettung zwar grundsätzlich der Feuerwehr und den Hilfsorganisationen (ASB, DLRG, DRK, JUH und MHD) vorbehalten, während der (qualifizierte) Krankentransport von den privaten Krankentransportunternehmen durchgeführt werde. Die Notfallrettung könne jedoch bei Bedarf auch anderen geeigneten privaten Einrichtungen übertragen werden. Ein solcher Bedarf bestehe derzeit, da die Rettungsdienst-Kapazitäten in den letzten Jahren erheblich ausgeweitet worden seien und seit 2009 sogar Rettungswagen mit Soldaten der Bundeswehr im Einsatz seien.

Da die Bundeswehr keine für den Rettungsdienst privilegierte Einrichtung im Sinne des Berliner Rettungsdienstgesetzes und somit wie ein sonstiger Dritter zu behandeln sei, habe ein privates Krankentransportunternehmen, das ebenfalls Aufgaben der Notfallrettung wahrnehmen wolle, einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung.

Eine solche Entscheidung habe die Behörde noch nicht getroffen, da sie den Antrag allein unter Berufung auf den vermeintlich fehlenden Bedarf abgelehnt habe.

Die Kammer hat die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zugelassen.
(Quelle: VG Berlin) Einsatzmobile.de Red.*

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